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Vertrag §1 Es besteht darüber Einigkeit, dass der
Übernehmer das Eigentum an dem übernommenen Tier erst nach Ablauf von 6 Monaten
nach Vertragsschluss, frühestens – bei Fundtieren – nach Ablauf von 6 Monaten
seit Fundtieranzeige erwirbt und in diesem Fall auch nur dann, wenn es bis
dahin kein Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter Rechte auf das Tier
geltend gemacht hat. In diesem Fall hat der Übernehmer das Tier dem Eigentümer
oder Empfangsberechtigten herauszugeben, wenn dieser es verlangt. Wird das Tier
dem Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten nicht herausverlangt oder
machen die Tierfreunde von ihrem in § 5 bezeichneten Rechten innerhalb der
vereinbarten Fristen keinen Gebrauch, so geht das Eigentum an dem Tier mit
Ablauf von 6 Monaten seit Vertragsschluss auf den Übernehmer über. §2 Der Übernehmer verpflichtet sich, das Tier
ordnungsgemäß zu halten und zu pflegen, die Vorschriften des Tierschutzgesetzes
und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung zu beachten, jede Misshandlung und
Quälerei zu unterlassen und solche auch durch andere nicht zu dulden, das Tier
nicht zu vertragswidrigen Zwecken, insbesondere zu Tierversuche, zur Verfügung
zu stellen, eine sich als notwendige ergebene Erschläferung nur von einem
Tierarzt vornehmen zu lassen, sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich
den Tierfreunden zu melden. §3 Der Übernehmer verpflichtet sich weiterhin,
beauftragten und sich ausweisenden Vertretern der Tierfreunde jederzeit zu
gestatten, sich vom Zustand des Tieres und der Einhaltung der vorerwähnten
Vertragsverpflichtungen zu überzeugen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten zu
betreten, in denen sich das Tier befinden. §4 Es besteht darüber Einigkeit, dass die Tierfreunde berechtigt
sind, diesen Vertrag bis zu endgültigen Eigentumsübergang zu künden, wenn der
Übernehmer seinen vertraglichen übernommen Verpflichtungen nicht nachkommt.
§5 In diesem Fall sowie im Fall der notwendigen Rückgabe des Tieres
an den Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigen (vgl. §2) erkennt der
Übernehmer an, dass er die vom Zeitpunkt der Vertragsschlusses an ihm
entstehenden Unterhaltskosten, auch die, die über die gewöhnlichen Futter- und
Pflegekosten hinausgehenden, selbst zu tragen hat. Gegenüber den Tierfreunden
verzichtet er ausdrücklich auf das Geltendmachen irgendwelcher
Aufwendungsansprüche im Falle der Kündigung des Vertrages oder im Fall der
freiwilligen Rückgabe des Tieres, wenn er dieses nicht mehr halten kann oder
will. Gegenüber dem Eigentümer des Tieres, verzichtet der Übernehmer auf alle
über die gewöhnlichen Unterhaltskosten hinausgehenden Ersatzansprüche im Falle
der Herausgabe des Tieres an diesen. §6 Der Übernehmer verpflichtet sich ausdrücklich, das Tier, falls er
es nicht mehr halten kann oder will, nur den Tierfreunden zurückzugeben. Eine
anderweitige Angabe oder Veräußerung ist nicht gestattet. Sollte die Rückgabe
nach Übergabe des Eigentums auf den Übernehmer erfolgen, so hat der Übernehmer
eine entsprechende Gebühr an die Tierfreunde zu entrichten. Bei einer Rückgabe
vor Übergang des Eigentums auf den Übernehmer verzichten die Tierfreunde auf
eine Gebühr. Der Tierschutzverein
übernimmt für das Tier keine Gewähr für dessen Eigenschaften oder
Mängelfreiheit. Das Vorhandensein irgendwelcher Eigenschaften wird nicht
zugesichert. §7a
Die
Geltendmachung von Ansprüchen aller Art ist ausgeschlossen. §8
Mündliche
Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sollten sich einzelne Vertragsbestimmungen
als unwirksam herausstellen, wird die Wirksamkeit des Vertrages i übrigen
hiervon nicht berührt. Gerichtsstand ist für beide Teile der Sicht der
Tierfreunde.
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