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Vertrag

 §1     

Es besteht darüber Einigkeit, dass der Übernehmer das Eigentum an dem übernommenen Tier erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsschluss, frühestens – bei Fundtieren – nach Ablauf von 6 Monaten seit Fundtieranzeige erwirbt und in diesem Fall auch nur dann, wenn es bis dahin kein Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter Rechte auf das Tier geltend gemacht hat. In diesem Fall hat der Übernehmer das Tier dem Eigentümer oder Empfangsberechtigten herauszugeben, wenn dieser es verlangt. Wird das Tier dem Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten nicht herausverlangt oder machen die Tierfreunde von ihrem in § 5 bezeichneten Rechten innerhalb der vereinbarten Fristen keinen Gebrauch, so geht das Eigentum an dem Tier mit Ablauf von 6 Monaten seit Vertragsschluss auf den Übernehmer über.

 §2     

Der Übernehmer verpflichtet sich, das Tier ordnungsgemäß zu halten und zu pflegen, die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung zu beachten, jede Misshandlung und Quälerei zu unterlassen und solche auch durch andere nicht zu dulden, das Tier nicht zu vertragswidrigen Zwecken, insbesondere zu Tierversuche, zur Verfügung zu stellen, eine sich als notwendige ergebene Erschläferung nur von einem Tierarzt vornehmen zu lassen, sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich den Tierfreunden zu melden.

§3    

Der Übernehmer verpflichtet sich weiterhin, beauftragten und sich ausweisenden Vertretern der Tierfreunde jederzeit zu gestatten, sich vom Zustand des Tieres und der Einhaltung der vorerwähnten Vertragsverpflichtungen zu überzeugen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten zu betreten, in denen sich das Tier befinden.

§4

Es besteht darüber Einigkeit, dass die Tierfreunde berechtigt sind, diesen Vertrag bis zu endgültigen Eigentumsübergang zu künden, wenn der Übernehmer seinen vertraglichen übernommen Verpflichtungen nicht nachkommt.  

§5 

In diesem Fall sowie im Fall der notwendigen Rückgabe des Tieres an den Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigen (vgl. §2) erkennt der Übernehmer an, dass er die vom Zeitpunkt der Vertragsschlusses an ihm entstehenden Unterhaltskosten, auch die, die über die gewöhnlichen Futter- und Pflegekosten hinausgehenden, selbst zu tragen hat. Gegenüber den Tierfreunden verzichtet er ausdrücklich auf das Geltendmachen irgendwelcher Aufwendungsansprüche im Falle der Kündigung des Vertrages oder im Fall der freiwilligen Rückgabe des Tieres, wenn er dieses nicht mehr halten kann oder will. Gegenüber dem Eigentümer des Tieres, verzichtet der Übernehmer auf alle über die gewöhnlichen Unterhaltskosten hinausgehenden Ersatzansprüche im Falle der Herausgabe des Tieres an diesen.

 §6     

Der Übernehmer verpflichtet sich ausdrücklich, das Tier, falls er es nicht mehr halten kann oder will, nur den Tierfreunden zurückzugeben. Eine anderweitige Angabe oder Veräußerung ist nicht gestattet. Sollte die Rückgabe nach Übergabe des Eigentums auf den Übernehmer erfolgen, so hat der Übernehmer eine entsprechende Gebühr an die Tierfreunde zu entrichten. Bei einer Rückgabe vor Übergang des Eigentums auf den Übernehmer verzichten die Tierfreunde auf eine Gebühr.

§7     

Der Tierschutzverein übernimmt für das Tier keine Gewähr für dessen Eigenschaften oder Mängelfreiheit. Das Vorhandensein irgendwelcher Eigenschaften wird nicht zugesichert.

§7a   

Die Geltendmachung von Ansprüchen aller Art ist ausgeschlossen.

 

§8     

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sollten sich einzelne Vertragsbestimmungen als unwirksam herausstellen, wird die Wirksamkeit des Vertrages i übrigen hiervon nicht berührt. Gerichtsstand ist für beide Teile der Sicht der Tierfreunde.